====== Verzicht auf Patentansprüche ====== Regel 162 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der entsprechende Patentanspruch als aufgegeben gilt, wenn eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird. **Regel 162 (4) EPÜ** Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. ===== siehe auch ===== Regel 162 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.