====== Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen ====== Regel 33 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen veröffentlicht. **Regel 33 (6) EPÜ** Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind. ===== siehe auch ===== Regel 33 EPÜ -> [[Zugang zu biologischem Material]] \\ Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.