====== Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ====== Regel 77 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig. Regel 77 (1) EPÜ -> [[Unzulässigkeit des Einspruchs]] \\ Der Einspruch wird als unzulässig verworfen, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht. Regel 77 (2) EPÜ -> [[Mängelbeseitigung]] \\ Die Einspruchsabteilung fordert den Einsprechenden auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Regel 77 (3) EPÜ -> [[Mitteilung der Entscheidung an den Patentinhaber]] \\ Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs wird dem Patentinhaber mitgeteilt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.