====== Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ====== **Regel 77 (1) EPÜ** Stellt die [[Einspruchsabteilung]] fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 [-> [[Einspruch]]] oder Regel 76 Absatz 2 c) [-> [[Form und Inhalt des Einspruch]]] nicht entspricht oder das [[europäische Patent]], gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der [[patentrecht:Einspruchsfrist]] beseitigt worden sind. **Regel 77 (2) EPÜ** Stellt die [[Einspruchsabteilung]] fest, dass der [[Einspruch]] anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem [[Einsprechender|Einsprechenden]] mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig. **Regel 77 (3) EPÜ** Die Entscheidung, durch die ein [[Einspruch]] als unzulässig verworfen wird, wird dem [[Patentinhaber]] mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt. ===== siehe auch ===== Regel 75-89 -> [[Einspruchsverfahren]] \\ Teil 5 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ====== Regel 77 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig. Regel 77 (1) EPÜ -> [[Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben]] \\ Der Einspruch wird als unzulässig verworfen, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht. Regel 77 (2) EPÜ -> [[Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln]] \\ Die Einspruchsabteilung fordert den Einsprechenden auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Regel 77 (3) EPÜ -> [[Mitteilung der Entscheidung an den Patentinhaber]] \\ Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs wird dem Patentinhaber mitgeteilt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.