====== Verwerfung des Antrags als unzulässig ====== Regel 108 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig verwirft, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht. **Regel 108 (1) EPÜ** Entspricht der Antrag nicht Artikel 112a Absatz 1, 2 oder 4 [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]], Regel 106 [-> [[Rügepflicht]]] oder Regel 107 Absatz 1 b) oder 2 [-> [[Inhalt des Antrags auf Überprüfung]]], so verwirft die [[Große Beschwerdekammer]] den Antrag als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der nach Artikel 112a Absatz 4 maßgebenden Frist beseitigt worden sind. ===== siehe auch ===== Regel 108 EPÜ -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.