====== Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ====== **Regel 101 (1) EPÜ 2000** Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 [-> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]]] bis 108 [-> [[Frist und Form]]], Regel 97 [-> [[Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung]]] oder Regel 99 Absatz 1 b) oder c) [-> [[Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung]]] oder Absatz 2, so verwirft die [[Beschwerdekammer]] sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind. Regel 101 (2) EPÜ -> [[Beseitigung von Mängeln der Beschwerde]] Regel 97-103 -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ Die Identität des Beschwerdeführers, d. h. der beschwerdeberechtigten Person, muss spätestens bis zum Ablauf der in Artikel 108 Satz 1 EPÜ vorgeschriebenen Zweimonatsfrist feststehen.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Regel 101 (2) EPÜ betrifft Mängel bezüglich der Angabe von Name und Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 99 (1) a) EPÜ. Diese können nach Aufforderung durch die Beschwerdekammer unabhängig von den Fristen gemäß Artikel 108 EPÜ beseitigt werden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Regel 101 (2) EPÜ zum Verfahren für die Berichtigung von Name und Anschrift des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erfordernisse der Regel 41 (2) c) EPÜ könnte angewandt werden, wenn die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung oder ein anderes, später vom Beschwerdeführer vorgelegtes Dokument (was aus dem Begriff "Beschwerde" in R. 101 (2) EPÜ eindeutig hervorgeht, der als "die Beschwerde insgesamt" zu verstehen ist - s. T 715/01, a. a. O., Nr. 10 der Entscheidungsgründe) mit einem Mangel behaftet ist, sofern die Identität des Beschwerdeführers bereits innerhalb der oben erwähnten Zweimonatsfrist festgestellt worden ist. Mit anderen Worten ist sie auf Mängel anzuwenden, die nicht die Feststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers als solchem beeinträchtigen, wie z. B. Rechtschreibfehler oder die unvollständige Angabe des Namens des Beschwerdeführers.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) ===== siehe auch ===== Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\