====== Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ====== Regel 101 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. Regel 101 (1) EPÜ -> [[Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben]] \\ Die Beschwerdekammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie bestimmten Anforderungen nicht entspricht. Regel 101 (2) EPÜ -> [[Beseitigung der Mängeln]] \\ Die Beschwerdekammer fordert den Beschwerdeführer auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel I EPÜ: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.