====== Verwendung der Mittel ====== Artikel 44 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraussetzt. **Artikel 44 (2) EPÜ** Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus. ===== siehe auch ===== Artikel 44 EPÜ -> [[Mittel für unvorhergesehene Ausgaben]] \\ Beschreibt die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.