====== Verwendung der Amtssprachen im schriftlichen Verfahren ====== Regel 3 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann. **Regel 3 (1) AO EPÜ** Im schriftlichen Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] kann jeder Beteiligte sich jeder [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 [-> [[Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]] vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 3 EPÜ -> [[Sprache im schriftlichen Verfahren]] \\ Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.