====== Verwendung der Amtssprachen durch Bedienstete ====== Regel 4 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen können. **Regel 4 (2) EPÜ** Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. ===== siehe auch ===== Regel 4 EPÜ -> [[Sprache im mündlichen Verfahren]] \\ Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.