====== Verweigerung der Annahme ====== Regel 126 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung auch dann als bewirkt gilt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird. **Regel 126 (3) EPÜ** Die Zustellung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird. ===== siehe auch ===== Regel 126 EPÜ -> [[Zustellung durch Postdienste]] \\ Beschreibt die Zustellung durch Postdienste.