====== Verwaltungsvereinbarung und Einzugsermächtigung ====== Nr. 9.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) erklärt die Grundlage der Abbuchung von Jahresbeiträgen gemäß der Verwaltungsvereinbarung mit dem epi. **Nr. 9.1 VLK** In Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1993 zwischen dem Europäischen Patentamt und dem Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi) können laufende Konten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gegen Vorlage eines vom epi unterzeichneten Abbuchungsauftrags mit Jahresbeiträgen von epi-Mitgliedern belastet werden. Dem Abbuchungsauftrag liegen eine oder mehrere dem epi erteilte Einzugsermächtigungen des Kontoinhabers zugrunde, die dem EPA nicht vorgelegt werden. ===== siehe auch ===== Nr. 9 VLK -> [[Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]] \\ Beschreibt die Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi).