====== Verwaltungsrat und gemeinsame Einrichtungen ====== Artikel 149a (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) ermächtigt den Verwaltungsrat, Mitglieder der Beschwerdekammern in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden zu lassen und Unterstützung durch das Europäische Patentamt zu gewähren. **Artikel 149a (2) EPÜ** Der [[Verwaltungsrat]] ist befugt zu beschließen, dass a) die Mitglieder der [[Beschwerdekammern]] oder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden und in Verfahren vor diesem Gericht oder dieser Einrichtung nach Maßgabe eines solchen [[epü|Übereinkommens]] mitwirken dürfen; b) das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] einer gemeinsamen Einrichtung das Unterstützungspersonal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, und die Kosten dieser Einrichtung ganz oder teilweise von der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] getragen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 149a EPÜ -> [[Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten]] \\ Behandelt die Möglichkeit der Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen zu schließen.