====== Verwaltungsmässige Gliederung des europäischen Patentamts ====== **Regel 9 (1) AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a bis e genannten Organe [-> [[Organe im Verfahren]]], die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden. **Regel 9 (2) AO EPÜ** Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion. ===== siehe auch ===== Regel 8-13 -> [[Organisation des Europäischen Patentamts]] \\ Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\