====== Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts ====== Regel 9 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest. Regel 9 (1) EPÜ -> [[Gliederung in Generaldirektionen]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert wird. Regel 9 (2) EPÜ -> [[Leitung der Generaldirektionen]] \\ Erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel II EPÜ: Organisation des Europäischen Patentamts|Organisation des Europäischen Patentamts]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.