====== Vertretungspflicht für Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat ====== Artikel 133 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein müssen. **Artikel 133 (2) EPÜ** Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] haben, müssen in jedem durch dieses [[epü|Übereinkommen]] geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer [[europäischen Patentanmeldung]] durch ihn vornehmen; in der [[Ausführungsordnung]] können weitere Ausnahmen zugelassen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 133 EPÜ -> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]] \\ Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.