====== Vertretung der Weltorganisation für geistiges Eigentum ====== Artikel 30 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten ist. **Artikel 30 (1) EPÜ** Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. ===== siehe auch ===== Artikel 30 EPÜ -> [[Teilnahme von Beobachtern]] \\ Beschreibt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats.