====== Vertretung anderer zwischenstaatlicher Organisationen ====== Artikel 30 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten sind. **Artikel 30 (2) EPÜ** Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. ===== siehe auch ===== Artikel 30 EPÜ -> [[Teilnahme von Beobachtern]] \\ Beschreibt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats.