====== Vertretung ====== Im Kontext des [[Europäisches Patentrecht|Europäischen Patentrechts]] bezieht sich "Vertretung" auf die Handlung, in der eine natürliche oder juristische Person durch eine andere Person vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] (EPA) vertreten wird. Die allgemeinen Grundsätze der Vertretung sind in Artikel Teil 7, Kapitel III EPÜ [-> [[uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Vertretung|Vertretung]]] beschrieben. [[ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente#Teil 7, Kapitel XI EPÜ: Vertretung|Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ]] regelt spezifische Aspekte der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen [[Vertreter|Vertreters]], die Einreichung von [[Vollmacht|Vollmachten]], das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter. Art. 133 EPÜ -> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]\\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Art. 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]]\\ Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt. Art. 134a EPÜ -> [[Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]]\\ Regelt die Vorschriften über das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter. Regel 151 EPÜ -> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters]] \\ Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter. Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben. Regel 153 EPÜ -> [[Zeugnisverweigerungsrecht]] \\ Mitteilungen zwischen einem zugelassenen Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten sind auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Regel 154 EPÜ -> [[Änderungen in der Liste der Vertreter]] \\ Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der Vertreter dies beantragt oder bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Unbeschadet der geltenden Vorschriften des PCT (z. B. Regel 90.1 a) PCT) sind auf internationale Anmeldungen, die vom EPA in der internationalen Phase bearbeitet werden, die Vorschriften des EPÜ über die Vertretung (Artikel 133 und 134 EPÜ, Regel 151 EPÜ) anwendbar (Artikel 27 (7) PCT, Artikel 150 (2) EPÜ).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. September 2014 über die Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln)) ===== siehe auch ===== Teil 7, Kapitel III EPÜ: Vertretung -> [[uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Vertretung|Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte. Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ -> [[ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente#Teil 7, Kapitel XI EPÜ: Vertretung|Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.