====== Vertreter der Vertragsstaaten im Verwaltungsrat ====== Artikel 26 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) bestimmt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht. Jeder Vertragsstaat kann einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellen. **Artikel 26 (1) EPÜ** Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. ===== siehe auch ===== Artikel 26 EPÜ -> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]] \\ Legt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest.