====== Vertreter ====== Ein Vertreter [Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ -> [[Vertretung]]] im Kontext des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) ist eine Person, die natürliche oder juristische Personen in den durch das EPÜ geschaffenen Verfahren rechtlich vertreten kann. Grundsätzlich kann diese [[Vertretung]] nur von [[zugelassener Vertreter|zugelassenen Vertretern]] ausgeübt werden, die in einer speziellen Liste beim Europäischen Patentamt (EPA) eingetragen sind. Artikel 134 (1) EPÜ -> [[Zugelassene Vertreter beim EPA]] \\ Vertretung darf nur durch beim EPA zugelassene und eingetragene Vertreter erfolgen. ===== siehe auch ===== Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ -> [[ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente#Teil 7, Kapitel XI EPÜ: Vertretung|Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.