====== Vertragsstaaten ====== Artikel 1 EPÜ -> [[Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten]] http://www.epo.org/about-us/organisation/member-states_de.html Das [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] ist ein [[:völkerrechtlicher Vertrag]], der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [-> [[Patentrecht:IntPatÜG]]] zugestimmt.((vgl. BGBl II S. 649 ff.)) Durch den Beitritt weiterer Staaten((vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139)) hat sich die Anzahl der [[Vertragsstaaten]] auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen [[Validierungsabkommen|Validierungs-]] und [[Erstreckungsabkommen]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter des [[Verwaltungsrat|Verwaltungsrats]] zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== -> [[Erstreckungsstaaten]]