====== Vertragliche Lizenzen ====== Artikel 73 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, eine europäische Patentanmeldung ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen zu machen. **Artikel 73 EPÜ** Eine [[europäische Patentanmeldung]] kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten [[Vertragsstaaten]] sein. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel IV EPÜ: Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens|Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.