====== Vertragliche Haftung der Organisation ====== Artikel 9 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die vertragliche Haftung der Organisation nach dem Recht bestimmt wird, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. **Artikel 9 (1) EPÜ** Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 9 EPÜ -> [[Haftung]] \\ Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.