====== Kosten ====== Artikel 104 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren. Artikel 104 (1) EPÜ -> [[Grundsatz der Kostentragung]] \\ Beschreibt den Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Artikel 104 (2) EPÜ -> [[Verfahren zur Kostenfestsetzung]] \\ Regelt das Verfahren zur Kostenfestsetzung. Artikel 104 (3) EPÜ -> [[Vollstreckung der Kostenentscheidung]] \\ Erklärt, dass Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten in jedem Vertragsstaat wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts behandelt werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 5 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Fünfter Teil: Einspruchs- und Beschränkungsverfahren|Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.