====== Verspäteter Zugang von Schriftstücken ====== Regel 133 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken. Regel 133 (1) EPÜ -> [[Rechtzeitiger Versand]] \\ Ein verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. Regel 133 (2) EPÜ -> [[Anwendung bei der zuständigen Behörde]] \\ Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel V EPÜ: Fristen|Fristen]] \\ Dieses Kapitel regelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Es beschreibt die Bestimmung von Fristen durch das Amt, den verspäteten Zugang von Schriftstücken und die Verlängerung von Fristen.