====== Verspäteter Zugang von Schriftstücken ====== **Regel 133 (1) AO EPÜ**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) )) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen. Ein Schriftstück gilt im Sinne der Regel 133 EPÜ als rechtzeitig aufgegeben, wenn es fünf Tage vor Ablauf der maßgeblichen Frist bei einem der in Artikel 2 genannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. Die rechtzeitige Aufgabe des Schriftstücks ist auf Verlangen des EPA durch Vorlage der Aufgabebestätigung des Postdiensteanbieters nachzuweisen.((Artikel 1 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 2015 zur Anwendung von Regel 133 EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken)) Die vom EPA für die Anwendung von Regel 133 EPÜ allgemein anerkannten Postdiensteanbieter sind die benannten Betreiber ("designated operators") im Sinne von Artikel 1 des Weltpostvertrags sowie: Chronopost, DHL, Federal Express, flexpress, TNT, SkyNet, UPS und Transworld.((Artikel 2 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 2015 zur Anwendung von Regel 133 EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken)) Regel 133 EPÜ findet nur Anwendung, wenn das Schriftstück als Einschreiben oder in gleichwertiger Form und, soweit außerhalb Europas aufgegeben, per Luftpost versandt wurde.((Artikel 3 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 2015 zur Anwendung von Regel 133 EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken)) **Regel 133 (2) AO EPÜ** Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) [-> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]] vorgenommen werden. Regel 131-136 -> [[Fristen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Verspäteter Zugang von Schriftstücken ====== Regel 133 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken. Regel 133 (1) EPÜ -> [[Rechtzeitiger Versand]] \\ Ein verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. Regel 133 (2) EPÜ -> [[Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde]] \\ Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.