====== Verspätete Teilung ====== Reicht der Anmelder die [[Teilanmeldung]] nicht rechtzeitig ein, so wird die Anmeldung nicht als Teilanmeldung behandelt. Die Fristen sind von der [[Weiterbehandlung]] ausgeschlossen (siehe Regel 135 (2) EPÜ). [[Wiedereinsetzung]] ist möglich (siehe Art. 122 und Regel 136 (1) und (2) EPÜ). ===== siehe auch ===== * [[Teilanmeldungen]]