====== Versäumnis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen ====== **Regel 71 (7) EPÜ** [seit 1.4.2012] Werden die [[Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] oder die [[Anspruchsgebühren]] nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die [[europäische Patentanmeldung]] als zurückgenommen [-> [[Rücknahmefiktion]]]. Regel 71 (3) EPÜ -> [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]] \\ Regel 71 (4) EPÜ -> [[Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren]] \\ Regel 71 (5) EPÜ -> [[Einverständnisfiktion]] \\ Regel 71 (6) EPÜ -> [[Änderungen oder Berichtigungen der Erteilungsunterlagen]] \\ Wenn der Anmelder die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzung nicht rechtzeitig einreicht, so gilt die Anmeldung gemäß Regel 71 (7) EPÜ als zurückgenommen. Der Anmelder kann in diesem Fall [[Weiterbehandlung]] nach Artikel 121 EPÜ beantragen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Je nachdem, welche Absicht der Anmelder hatte, als er die Frist versäumte, ist die versäumte Handlung, für die Weiterbehandlung beantragt wird, entweder((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) i) die Vornahme aller in Regel 71 (3) und (4) EPÜ genannten Handlungen: a) Entrichtung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr, b) Entrichtung etwaiger Anspruchsgebühren und c) Einreichung einer Übersetzung der Ansprüche; oder ii) die Vornahme einer oder mehrerer der folgenden Handlungen: a) Einreichung von Änderungen und/oder Berichtigungen der Anmeldungsunterlagen, b) Ablehnung von Änderungen, die die Prüfungsabteilung in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ vorgeschlagen hat, oder c) Antrag auf Erteilung auf der Grundlage eines Antrags, der höherrangig ist als der Hilfsantrag, der der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zugrunde lag. ===== siehe auch =====