====== Verpflichtung zur Verwendung nur zu Versuchszwecken ====== Regel 33 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Herausgabe nur erfolgt, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden. **Regel 33 (2) EPÜ S.1** Die Herausgabe erfolgt nur, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet hat, das biologische Material oder davon abgeleitetes biologisches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und es lediglich zu Versuchszwecken zu verwenden, bis die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent in allen benannten Staaten erloschen ist, sofern der Anmelder oder Patentinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet. **Regel 33 (2) EPÜ S.2** Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet. **Regel 33 (2) EPÜ S.3** Unter Zwangslizenzen sind auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen. ===== siehe auch ===== Regel 33 EPÜ -> [[Zugang zu biologischem Material]] \\ Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.