====== Verpflichtung zur Erstattung technischer Gutachten ====== Artikel 25 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten hat. **Artikel 25 (1) EPÜ** Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Gebühr für ein technisches Gutachten: Art. 2 Nr. 20 GebO: derzeit 3060 EUR ===== siehe auch ===== Artikel 25 EPÜ -> [[Technische Gutachten]] \\ Beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.