====== Verpflichtung zur Erstattung technischer Gutachten ====== Artikel 25 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten hat. **Artikel 25 (1) EPÜ** Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. ===== siehe auch ===== Artikel 25 EPÜ -> [[Technische Gutachten]] \\ Beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.