====== Veröffentlichung vor der Anmeldung ====== Artikel 128 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt bestimmte Angaben vor Veröffentlichung der Anmeldung mitteilen oder veröffentlichen kann. **Artikel 128 (5) EPÜ** Das Europäische Patentamt kann die in der Ausführungsordnung genannten Angaben bereits vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten mitteilen oder veröffentlichen. ===== siehe auch ===== Artikel 128 EPÜ -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.