====== Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift ====== **Artikel 103 EPÜ 2000** Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 a) [-> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents]]] in geänderter Fassung aufrechterhalten worden, so veröffentlicht das [[Europäische Patentamt]] eine neue [[europäische Patentschrift]] so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den [[Einspruch]] im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]]. ===== siehe auch ===== Teil 5 EPÜ -> [[Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\