====== Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts ====== **Regel 69 (1) AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] teilt dem [[Anmelder]] den Tag mit, an dem im [[Europäischen Patentblatt]] auf die [[Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts]] hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1 [-> [[Prüfungsantrag]]], Artikel 94 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] und Regel 70a Absatz 1 [-> [[Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht]]] hin. **Regel 69 (2) AO EPÜ** Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die [[Fristen]] nach Regel 70 Absatz 1 [-> [[Prüfungsantrag]]] und Regel 70a Absatz 1 [-> [[Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht]]] der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war. Regel 67-70b -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\