====== Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts ======
**Regel 69 (1) AO EPÜ**
Das [[Europäische Patentamt]] teilt dem [[Anmelder]] den Tag mit, an dem im [[Europäischen Patentblatt]] auf die [[Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts]] hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1 [-> [[Prüfungsantrag]]], Artikel 94 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] und Regel 70a Absatz 1 [-> [[Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht]]] hin.
**Regel 69 (2) AO EPÜ**
Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die [[Fristen]] nach Regel 70 Absatz 1 [-> [[Prüfungsantrag]]] und Regel 70a Absatz 1 [-> [[Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht]]] der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Regel 67-70b -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\
===== siehe auch =====
Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\