====== Veröffentlichung des Europäischen Patentblatts und des Amtsblatts ====== Artikel 14 (7) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentblatt und das Amtsblatt des Europäischen Patentamts in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden. **Artikel 14 (7) EPÜ** In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]]. ===== siehe auch ===== Artikel 14 EPÜ -> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]] \\ Beschreibt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für europäische Patentanmeldungen und andere Schriftstücke.