====== Veröffentlichung der internationalen Anmeldung ====== Artikel 153 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts. **Artikel 153 (3) EPÜ** Die internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung in einer [[Amtssprachen|Amtssprache des Europäischen Patentamts]] tritt an die Stelle der Veröffentlichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] und wird im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] bekannt gemacht. ===== siehe auch ===== Artikel 153 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]] \\ Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.