====== Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift ====== Artikel 105c des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift, wenn das europäische Patent beschränkt worden ist. **Artikel 105c EPÜ** Ist das europäische Patent nach Artikel 105b Absatz 2 beschränkt worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die geänderte europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Beschränkung im Europäischen Patentblatt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 5 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Fünfter Teil: Einspruchs- und Beschränkungsverfahren|Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.