====== Veröffentlichung der europäischen Patentschrift ====== Artikel 98 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentschrift durch das Europäische Patentamt. **Artikel 98 EPÜ** Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 4 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Vierter Teil: Erteilungsverfahren|Erteilungsverfahren]] \\ Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.