====== Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 93 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt. Artikel 93 (1) EPÜ -> [[Zeitpunkt der Veröffentlichung]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die europäische Patentanmeldung veröffentlicht wird. Artikel 93 (2) EPÜ -> [[Gleichzeitige Veröffentlichung mit der europäischen Patentschrift]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 4 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Vierter Teil: Erteilungsverfahren|Erteilungsverfahren]] \\ Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.