====== Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht ====== Regel 120 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht. Regel 120 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Vernehmung vor einem nationalen Gericht]] \\ Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beantragen, dass er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Regel 120 (2) EPÜ -> [[Erneute Vernehmung unter Eid]] \\ Das Europäische Patentamt kann das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen um eine erneute Vernehmung unter Eid ersuchen. Regel 120 (3) EPÜ -> [[Ersuchen um Vernehmung durch das Gericht]] \\ Das Europäische Patentamt kann das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme|Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\ Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.