====== Vermerk des Erfinders ====== Regel 20 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird. **Regel 20 (1) EPÜ** Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt, sofern er dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden. ===== siehe auch ===== Regel 20 EPÜ -> [[Bekanntmachung der Erfindernennung]] \\ Legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.