====== Vermerk des Eingangstags und Erteilung einer Empfangsbestätigung ====== **Regel 35 (2) AO EPÜ** Die Behörde, bei der die [[europäische Patentanmeldung]] eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen und erteilt dem Anmelder unverzüglich eine [[Empfangsbescheinigung]], die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. -> [[Automatisches Verfahren für die Bescheinigung des Empfangs einer auf Papier eingereichten internationalen Anmeldung]] \\ -> [[Empfangsbescheinigung bei elektronischer Einreichung]] \\ ===== siehe auch ===== Artikel 75 (1) EPÜ -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ -> [[Empfangsbescheinigung]] \\