====== Vermeidung von Bezugnahmen auf Beschreibung oder Zeichnungen ====== Regel 43 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. **Regel 43 (6) EPÜ** Die Patentansprüche dürfen bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. Insbesondere dürfen sie keine Formulierungen enthalten wie "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnungen dargestellt". ===== siehe auch ===== Regel 43 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]] \\ Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.