====== Verlust der Wirkung bei bestimmten Ereignissen ====== 11.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass ein automatischer Abbuchungsauftrag seine Wirkung bei bestimmten Ereignissen, wie der Erteilung eines Patents oder der Rücknahme einer Anmeldung, verliert. **11.1 VAA** Ein automatischer Abbuchungsauftrag verliert seine Wirkung mit dem Tag, an dem a) die Erteilung des europäischen Patents wirksam wird, sofern kein Einspruch eingelegt wird; wird gegen das erteilte europäische Patent Einspruch eingelegt, so wird der automatische Abbuchungsauftrag des Patentinhabers erneut wirksam, bis das Einspruchs-, Einspruchsbeschwerde- oder Überprüfungsverfahren rechtskräftig erledigt ist. b) die europäische oder internationale Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder rechtskräftig als zurückgenommen gilt oder an dem die europäische Patentanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist; c) die Aussetzung des Verfahrens nach Regel 14 EPÜ wirksam wird; d) die Unterbrechung des Verfahrens nach Regel 142 EPÜ wirksam wird; e) das Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren in Bezug auf das europäische Patent, für das der automatische Abbuchungsauftrag erteilt worden war, endgültig abgeschlossen ist; f) der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zurückgenommen wird (R. 90bis.4 PCT) oder als zurückgenommen gilt. ===== siehe auch ===== VAA, Abschnitt 11 -> [[Beendigung des automatischen Abbuchungsverfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein automatischer Abbuchungsauftrag seine Wirkung verliert.