====== Verkündung und schriftliche Abfassung ====== Regel 111 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts verkündet und schriftlich abgefasst werden. **Regel 111 (1) EPÜ** Findet eine [[mündliche Verhandlung]] vor dem [[Europäischen Patentamt]] statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. ===== siehe auch ===== Regel 111 EPÜ -> [[Form der Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.