====== Verkehr des europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten ====== **Regel 148 (1) AO EPÜ** Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses [[EPÜ|Übereinkommens]] ergeben, verkehren das [[Europäische Patentamt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der [[Vertragsstaaten]] unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren. **Regel 148 (2) AO EPÜ** Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei. ===== siehe auch ===== Regel 148-150 -> [[Rechts- und Amtshilfe]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten ====== Regel 148 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten. Regel 148 (1) EPÜ -> [[Direkter Verkehr]] \\ Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Regel 148 (2) EPÜ -> [[Kosten der Mitteilungen]] \\ Die Kosten, die durch die Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.