====== Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten ====== Regel 148 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten. Regel 148 (1) EPÜ -> [[Direkter Verkehr]] \\ Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Regel 148 (2) EPÜ -> [[Kosten der Mitteilungen]] \\ Die Kosten, die durch die Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel X -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel X EPÜ: Rechts- und Amtshilfe|Rechts- und Amtshilfe]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behörden der Vertragsstaaten behandelt. Es beschreibt den Verkehr des Amts mit den Behörden, die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden sowie das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.