====== Verkehr des europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten ======
**Regel 148 (1) AO EPÜ**
Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses [[EPÜ|Übereinkommens]] ergeben, verkehren das [[Europäische Patentamt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der [[Vertragsstaaten]] unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren.
**Regel 148 (2) AO EPÜ**
Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.
===== siehe auch =====
Regel 148-150 -> [[Rechts- und Amtshilfe]] \\
Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten ======
Regel 148 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten.
Regel 148 (1) EPÜ -> [[Direkter Verkehr]] \\
Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander.
Regel 148 (2) EPÜ -> [[Kosten der Mitteilungen]] \\
Die Kosten, die durch die Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.