====== Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung ======
**Regel 36 (2) EPÜ 2000 Fassung seit 1. April 2010**
Eine [[Teilanmeldung]] ist in der [[Verfahrenssprache]] der früheren Anmeldung einzureichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer [[Amtssprache]] des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.
**Artikel 2 Nr. 2 CA/D 2/09**
Regel 36 (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ist auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden.
Regel 36 (1) -> [[Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung]] \\
Regel 36 (3) -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung]] \\
Regel 36 (4) -> [[Benennung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung#Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung|Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung]] \\
Art. 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]]
===== siehe auch =====
Regel 35-40 -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\
Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
* [[Europäische Teilanmeldung]] (Art. 76 EPÜ 2000)