====== Verfahrenssprache bei Änderungen ====== Regel 3 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen. **Regel 3 (2) EPÜ** Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 3 EPÜ -> [[Sprache im schriftlichen Verfahren]] \\ Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.