====== Verfahrensordnungen der Kammern ====== Artikel 23 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen werden und der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen. **Artikel 23 (4) EPÜ** Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats. ===== siehe auch ===== Artikel 23 EPÜ -> [[Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern]] \\ Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.