====== Verfahrensgrundsätze ====== ====== Rechtliches Gehör ====== **A 113 I EPÜ** Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. [-> [[Verfahrensrecht:Rechtliches Gehör]]] ==== Antragsprinzip ==== **A 113 II EPÜ** Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten. [-> [[Verfahrensrecht:Antragsprinzip]]] ==== Amtsermittlungsgrundsatz ==== * [[Amtsermittlungsgrundsatz]] (Art. 114 EPÜ 2000) ===== siehe auch ===== * [[Mündliche Verhandlung]] ===== siehe auch =====