====== Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren ====== **Regel 28 d) EPÜ 2000** Nach Artikel 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für [[biotechnologische Erfindungen]], die zum Gegenstand haben: Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mithilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Der Test nach Regel 23d d) EPÜ erfordert die Beurteilung von lediglich drei Aspekten: Leiden der Tiere, medizinischer Nutzen und die erforderliche Korrelation zwischen beiden in Bezug auf die betroffenen Tiere.((T315/03, s. Nr. 9.1 der Entscheidungsgründe)) Der Beweismaßstab, der für das Leiden der Tiere und den wesentlichen medizinischen Nutzen anzulegen ist, ist derselbe, nämlich die Wahrscheinlichkeit.((T315/03, s. Nrn. 9.2 und 9.3 der Entscheidungsgründe)) In Fällen, die die Veränderung von Tieren betreffen, bietet sich der Test nach T 19/90 an. Dieser unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von dem Test nach Regel 23d d) EPÜ, insbesondere dadurch, dass er die Berücksichtigung weiterer Aspekte neben dem Leiden der Tiere und dem medizinischen Nutzen zulässt.((T315/03, s. Nrn. 10.5 und 10.6 der Entscheidungsgründe)) Da der Test nach T 19/90 nur die "wesentliche" Grundlage der Beurteilung bildet, können zusätzlich noch andere Argumente, die auf die geeignete Norm für die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung abstellen, berücksichtigt werden, doch müssen alle Argumente durch Beweismittel gestützt werden .((T315/03, s. Nrn. 10.7 und 10.8 der Entscheidungsgründe)) ===== siehe auch ===== * [[Biotechnologische Erfindungen]] * [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]]