====== Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme ====== Artikel 117 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. **Artikel 117 (2) EPÜ** Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== Artikel 117 EPÜ -> [[Beweismittel und Beweisaufnahme]] \\ Regelt die zulässigen Beweismittel und das Verfahren zur Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.