====== Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren ====== Artikel 53 (c) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden. **Artikel 53 (c) EPÜ** c) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren. ===== siehe auch ===== Artikel 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit. ====== Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren ====== Artikel 53 (c) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden. **Artikel 53 (c) EPÜ** c) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren. ===== siehe auch ===== Artikel 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.