====== Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1 ====== Regel 16 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann. Regel 16 (1) EPÜ -> [[Frist zur Geltendmachung des Anspruchs]] \\ Beschreibt, dass die Person dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tun muss. Regel 16 (2) EPÜ -> [[Geltungsbereich der Rechtsbehelfe]] \\ Erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders|Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\ Dieses Kapitel regelt das Verfahren, wenn ein Dritter die Berechtigung des Anmelders anzweifelt und ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung eingeleitet wird. Es umfasst Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens, zur Einreichung neuer Anmeldungen durch den Berechtigten und zum teilweisen Übergang des Rechts auf das europäische Patent.