====== Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1 ====== **Regel 16 (1) AO EPÜ** Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] nur Gebrauch machen, wenn a) sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut, mit der ihr Anspruch anerkannt wird, und b) das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist. **Regel 16 (2) AO EPÜ** Diese Rechtsbehelfe gelten nur in Bezug auf in der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] benannte [[Vertragsstaaten]], in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des [[Anerkennungsprotokoll|Anerkennungsprotokolls]] anzuerkennen ist. Regel 14-18 -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1 ====== Regel 16 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann. Regel 16 (1) EPÜ -> [[Frist zur Geltendmachung des Anspruchs]] \\ Beschreibt, dass die Person dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tun muss. Regel 16 (2) EPÜ -> [[Geltungsbereich der Rechtsbehelfe]] \\ Erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.